Guten Tag Herr Degenhardt,
heute möchte ich Ihnen die dritte goldene Regel bei einer Kontopfändung vorstellen.
Regel Nr. 3: Nutzen Sie das P-Konto nicht für Einzahlungen von Dritten
Als Inhaber eines P-Kontos gehören Sie nicht gerade zu den Lieblingskunden Ihrer Bank. Das Führen eines P-Kontos ist für Ihre Bank mit viel Aufwand verbunden und verspricht wenig Gewinn. Deshalb werden Verstöße beim Führen des Kontos schneller zum Anlass genommen die Bankverbindung zu kündigen. Hiervor möchte ich Sie schützen.
Generell ist es so, dass jedes Girokonto immer nur zur Abwicklung des eigenen Zahlungsverkehrs genutzt werden darf. Dies geht auf eine Geldwäscherichtlinie zurück. Sie dürfen also auf Ihr Konto keine Zahlungen überweisen lassen, die nicht für Sie, sondern für Ihren Ehegatten oder Lebensgefährten bestimmt sind. Lassen Sie also nicht das Gehalt von Ihrem Mann oder Ihrer Frau auf Ihr Konto überweisen. Genau so wenig sollten Sie es anders herum machen und Ihr Gehalt auf das Konto von jemand anderem überweisen lassen.
Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen die Bank den Zahlungsverkehr genau beobachtet hat und die Kündigung des Kontos ohne Vorwarnung ausgesprochen hat. Nutzen Sie daher das Konto unbedingt nur zur Abwicklung Ihrer eigenen Zahlungen. Andernfalls droht die Kündigung des Kontos.
Derzeit ist es noch nicht vorgesehen, dass ein P-Konto als Gemeinschaftskonto geführt werden kann. Sorgen Sie daher dafür, dass nur Zahlungen auf Ihr Konto eingehen, die für Sie bestimmt sind. Eine Ausnahme gilt nur für den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder. Wenn Sie getrennt leben und vom anderen Elternteil für die Kinder Unterhalt erhalten, kann die Zahlung auf Ihr Konto erfolgen. Für alle anderen Zahlungen gilt dies aber nicht und kann zur Kündigung des Kontos führen.