Guten Tag Herr Degenhardt,
Regel Nr. 5 steht heute auf dem Plan und diese Regel ist ebenfalls sehr wichtig und sollte daher dringend beachtet werden.
Regel Nr. 5: Führen Sie neben dem P-Konto keine weiteren Konten.
Jeder kann nur ein Konto als P-Konto führen. Es macht daher keinen Sinn neben dem P-Konto noch weitere Konten zu führen, auch wenn manche Konten als schufafrei bezeichnet werden oder von Banken im Ausland angeboten werden. Die Regel gilt für Konten aller Art (Sparkonten, Girokonten, Festgeldkonten, Gemeinschaftskonten, PayPal-Konto, Kreditkartenkonto).
Neben dem Schutz durch das P-Konto kann für kein weiteres Konto bei einer Pfändung ein Vollstreckungsschutz eingeräumt werden. Vorhandenes Guthaben ist auf einem Konto, das nicht als P-Konto geführt wird, voll pfändbar.
Wie erfährt der Gläubiger von weiteren Konten?
Wenn der Gläubiger feststellt, dass er über die Kontopfändung kein Geld erhält, ist der nächste Schritt meist die Beantragung der Vermögensauskunft. Wenn der Gerichtsvollzieher Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordert, müssen Sie alle bestehenden Konten angeben. Eine Pfändung der übrigen Konten ist dann vorprogrammiert. Verschweigen Sie das weitere Konto, machen Sie sich strafbar und verbauen sich den Weg über eine Insolvenz wieder schuldenfrei zu werden.